Personengesellschaften (2/3)
Übertragenen und sonstige Aspekte
Zu den sonstigen Aspekten zählen Wiederrufsvorbehalte und Nießbrauchsrechte.
Widerrufsvorbehalte sind bei Personengesellschaften kritisch zu sehen. Die Entscheidungsmacht der Nachfolger muss als genügend gewährleistet erscheinen, sonst gilt die Übertagung ertragssteuerlich so, als ob das Unternehmen steuerpflichtig veräußert wurde. Auch erbschaftssteuerlich greifen in diesem Fall keine Vergünstigungen.
Ebenso ist der Nießbrauch derzeit nicht rechtssicher. Hier benötigt man verbindliche Auskünfte der Behörde.
Freuen Sie sich auf weitere Informationen, Ihre Thorid Weirauch
Quelle: Nexxt-Change-Plattform