Personengesellschaften (1/3)
Übertragenen und Sonderbetriebsvermögen
Das Sonderbetriebsvermögen SBV beinhaltet das Vermögen der Gesellschafter. Dazu zählen zum Beispiel Immobilien, die dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, sich aber nicht im Eigentum der Personengesellschaft befinden.
Bei der Übertragung ist es nun ertragssteuerlich günstig, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen aus dem SBV mit zu übertragen oder aber, falls die Immobilie behalten und nur der Personengesellschaftsbetrieb übertragen werden soll, eine Umstrukturierung vorzunehmen.
Oft sieht man auch das sogenannte Wiesbadener Modell, bei dem die Immobilie nicht dem Gesellschafter selbst, sondern dem Ehepartner als Nicht-Gesellschafter gehört. Dann zählt die Immobilie nicht zum SBV. Sie gilt als Privatvermögen, für das eine Erbschaftssteuer relevant wird. Falls die Personengesellschaft und die Immobilie ohnehin in der nächsten Generation in eine Hand übergehen sollen, wäre im Vorfeld eine Konsolidierung, bei der die Immobilie in das Betriebsvermögen übertragen wird, steuerlich günstig. Die klassische steuerliche Befreiung des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer würde in diesem Fall greifen.
Freuen Sie sich auf weitere Informationen, Ihre Thorid Weirauch
Quelle: Nexxt-Change-Plattform